Die Berufungsbegründung

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14/11/2015 von bmgwatch

Nach langem Warten hat RA Bernd Häusler zu der Anfang August von der BMG e.V. eingelegten Berufung nun auch die Begründung nachgeliefert. Auf 12 Seiten lässt Gudrun Bahn dem Gericht erklären, warum ein „Idealverein“ wie die BMG e.V. sowohl demokratisch sei als auch nicht demokratisch sein müsste. Vor allem lässt die Kategorisierung der Mitglieder in „Aktive“ und „Stimmvieh“ sowie der Vergleich der Satzung der BMG e.V. mit der Verfassung der USA, insbesondere die Anknüpfung des US-amerikanischen Wahlrechts an Registrierungs- und Steuerpflichten (S. 9) tief blicken.

Ferner wird behauptet (S. 11 und 12), dass Henrik Solf als Delegierter auftrete, ohne ein Mitglied der BMG e.V. zu sein. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass einige hundert Mitglieder der BMG e.V. außerhalb Berlins wohnen (362 in Deutschland, 260 im Berliner Umland und 38 im Ausland) und trotzdem Mitglieder im Verein bleiben dürfen, reagiert die Berufungsschrift mit der Behauptung (S. 12), dass alle diese Mitglieder nur vorübergehend Berlin verlassen hätten, weiterhin Mieter ihrer Berliner Wohnungen seien und in diese zurückkehren würden. Mit allen diesen Mitgliedern seien besondere Vereinbarungen geschlossen worden.

BMGwatch bittet ortsabwesende Mitglieder um sachdienliche Hinweise zu diesen immerhin 660 individuellen Vereinbarungen. Gerne würden wir eine solche Vereinbarung zur Information der Mitglieder in anonymisierter Form veröffentlichen.

Wir haben einen gelben Stift genommen, die Berufungsbegründung gelesen und ein paar Stellen markiert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 Kommentare zu “Die Berufungsbegründung

  1. Renitentes Mitglied sagt:

    „BMGwatch bittet ortsabwesende Mitglieder um sachdienliche Hinweise zu diesen immerhin 660 individuellen Vereinbarungen.“

    Oder auch: zum Fehlen solcher Vereinbarungen… Vielleicht meint RA Häusler damit ja auch nur, dass Mitglieder, die Ihre Adressänderung mitgeteilt haben, in ihrer Mitteilung auch ihren Wunsch, in der BMG zu bleiben, bekundet haben – und dafür dann in der Regel auch ihren Grund gehabt haben, denn aus reiner Solidarität wird vielleicht nicht jeder den jährlichen Mitgliedsbeitrag weiter zahlen wollen. Wenn der Vorstand hier nicht ablehnend reagiert hat (wieso sollte er auch), dann entsteht schon durch die Adressänderungsmitteilung also eine „Vereinbarung“ – so könnte die Logik hinter der Argumentation von RA Häusler sein.

    Wenn nun, wie bei Henrik Solf mutmaßlich der Fall, keine Adressänderungsmitteilung erfolgte (schon da ein zweiter Wohnsitz in Berlin bestehen blieb), sich dieser also in den Augen des Vorstands den Fortbestand seiner Mitgliedschaft sozusagen erschlichen hat, dürfte dies jedoch unerheblich sein: das Landgericht jedenfalls sprach in seinem erstinstanzlichen Urteil (in Abschnitt I.2.1) jedem Mitglied unabhängig vom Fortbestehen eines Wohnsitzes in Berlin schon deswegen das Recht zu, weiterhin Mitglied in der BMG zu bleiben, da der vom Vorstand reklamierte Automatismus des automatischen Mitgliedschaftsendes bei Wegzug nicht in der Satzung festgehalten sei und eine Kündigung durch den Vorstand infolge Wegzugs daher den Bestimmtheitsgrundsatz verletze, nach dem alle Kündigungsmodalitäten auch für Laien verständlich aus der Satzung hervorgehen müssten.

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  2. Silvia sagt:

    Die Ausführungen zur erforderlichen „Eigenaktivität“ stimmberechtigter Mitglieder sind der blanke Hohn. Als die Prenzlauer Berger bezirksgruppe ihr Recht auf Durchführung einer bezirklichen Mitgliederversammlung und auf Wahl der Deligierten stellte, wurden vonseiten der Geschäftsführung des Vereins schnell andere „aktive“ Bezirksgruppen aus dem Boden gestampft. In Kreuzberg wurden dazu diverse Klüngel und Freundeskreise abgegrast, um ein Mindestmaß gefälliger Mitglieder auf der Versammlung zu haben – „Stimmvieh“ im Auftrag der Geschäftsführung eben. Als Bericht wurden dort erfundene Aktivitäten den anwesenden Mitgliedern vorgestellt, oder Aktivitäten, die aus ganz anderen Zusammenhängen entstanden waren. Dort wurden jedenfalls „aktive Mitglieder“ präsentiert und für Deligiertenwahlen vorgestellt, die nie zuvor als aktive Mitglieder in Erscheinung getreten waren. Selbstredend ging es dabei darum, genügend geschäftführungskonforme Deligierte in petto zu haben, bevor im Prenzlauer Berg kritische Deligierte gewählt werden konnten. Soviel zur „Instumentalisierung von Stimmvieh“ zur Sicherung einer Stimmenmehrheit für die Geschäftsführung…

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  3. Silvia sagt:

    Weiterhin interessant: Die Geschäftsführung hat aktiven Mitgliedern und aktiven Bezirksgruppen jahrelang den Zugriff und die Nutzung von Adressdaten der Mitglieder verweigert. Soviel also dazu, dass es Mitgliedern selbst anzulasten sei, wenn sie keine Bezirksgruppe bilden. Wie sollen sie denn Verbindung zu anderen Mitgliedern in ihrem Bezirk aufnehmen, wenn ihnen der Kontakt zu diesen durch die Geschäftsführung verweigert wird?

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  4. […] BMG, wie lange wollen sich deren Mitglieder noch als „Stimmvieh“ beschimpfen lassen?! Es war eine bemerkenswerte Demonstration der Mitglieder und […]

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  5. […] 17.03.2017 findet um 11.15 Uhr im Raum III/349, Eißholzstr. 30-33, 10781 Berlin die Berufungsverhandlung in dem Rechtsstreit Berliner Mietergemeinschaft e.V. ./. Solf u.a. […]

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  6. […] schon aus der Berufungsbegründung deutlich wird, stellt der Vorstand uns Mitglieder als eine passive Masse („Stimmvieh“) […]

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